
Unterhalt ist oft einer der konfliktträchtigsten Punkte bei Trennung und Scheidung – besonders bei hohem Einkommen.
Ich helfe Ihnen dabei, rechtssichere, faire und tragfähige Lösungen zu finden – mit Fokus auf wirtschaftliche Planungssicherheit und außergerichtliche Einigung.
Was Sie jetzt klären sollten:
Um Unterhaltsansprüche realistisch einschätzen und verhandeln zu können, sollten Sie folgende Fragen frühzeitig klären:
Welche Unterhaltsarten gibt es?
Unterhalt bei Unternehmern, Freiberuflern & Vermögenden
Gerade bei Selbstständigen, Unternehmensbeteiligungen oder hohem Vermögen ist die Ermittlung des Einkommens komplex – und häufig umstritten:
Hier ist Erfahrung gefragt. Die Bewertung ist häufig Auslegungssache.
Ich analysiere Ihre wirtschaftliche Situation präzise und sorge mit nachvollziehbarer Argumentation dafür, dass Ihre Unterhaltslast weder unter- noch überbewertet wird.
Mein Fokus: Einigung statt Eskalation
Viele Unterhaltsstreitigkeiten lassen sich außergerichtlich lösen – wenn man gut vorbereitet ist, realistische Berechnungen vorlegt und geschickt verhandelt.
Ich unterstütze Sie mit:
Sie wollen wissen, ob und in welcher Höhe Sie Unterhalt zahlen müssen? Oder wie Sie sich gegen überhöhte Forderungen wehren können? Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte zu kennen – und Ihre Verpflichtungen sinnvoll zu gestalten.
Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
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Die Berechnung des Unterhalts erfordert spezifisches Fachwissen und Erfahrung, insbesondere bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens.
Sobald das unterhaltsrelevante Einkommen beider Seiten feststeht, erfolgt die Unterhaltsberechnung nach festen Grundsätzen – je nachdem, ob es um Ehegatten- oder Kindesunterhalt geht:
Ehegattenunterhalt (süddeutscher Raum):
45 % des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens beider Ehepartner
abzüglich des eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Kindesunterhalt:
Der Kindesunterhalt kann aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Er ist abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Ggf. kann noch Sonder- und Mehrbedarf zusätzlich verlangt werden.
Bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile anteilig – entsprechend ihrem jeweiligen Einkommen.
Bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile anteilig – entsprechend ihrem jeweiligen Einkommen.
Wichtig: Die eigentliche Herausforderung liegt meist nicht in der Anwendung der Formeln, sondern in der korrekten Einkommensermittlung. Gerade bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Unternehmern ist dies komplex – und entscheidend für ein gerechtes Ergebnis.
1. Kinder
- Minderjährige Kinder haben immer Anspruch auf Unterhalt.
- Volljährige Kinder sind ebenfalls unterhaltsberechtigt, wenn sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befinden.
2. Ehepartner
- Während des Trennungsjahres kann ein Ehegatte Anspruch auf haben, wenn er oder sie weniger verdient oder gar kein eigenes Einkommen hat.
- Nach der Scheidung kann nachehelicher Unterhalt fällig werden, z. B. bei langer Ehe, Kinderbetreuung, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit. Die Dauer hängt von individuellen Faktoren ab.
3. Nicht verheiratete Elternteile
- Wer ein gemeinsames Kind betreut (z. B. als Mutter eines nichtehelichen Kindes), hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB, mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, ggfs. auch länger
4. Eltern
- Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen über 100.000 € können zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sein, wenn die Eltern z.B. pflegebedürftig sind und die Kosten . für ein Pflegeheim nicht selbst tragen können.
Der besserverdienende Ehepartner muss ggf. Trennungsunterhalt zahlen – ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Die Höhe hängt vom Einkommen beider Parteien ab. Allerdings muss Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem der Ehepartner Unterhalt verlangt oder verlangt, dass das Einkommen offengelegt wird, um den Unterhalt zu berechnen.
Die Ermittlung des Einkommens bei Selbständigen, Freiberuflern oder Unternehmern ist deutlich komplexer als bei Angestellten – und häufig der zentrale Streitpunkt in unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Während bei Arbeitnehmern meist die Gehaltsabrechnung genügt, müssen bei Selbständigen zahlreiche Besonderheiten berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht das steuerliche Einkommen, sondern das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen – und dieses wird nach familienrechtlichen Grundsätzen berechnet, nicht nach dem Steuerrecht.
Was gehört zum unterhaltsrelevanten Einkommen?
Je nach Einzelfall gehören u. a. folgende Positionen dazu:
- Gewinne laut Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz
- nicht notwendige Betriebsausgaben, die unterhaltsrechtlich korrigiert werden müssen
- Abschreibungen, die steuerlich zulässig, aber unterhaltsrechtlich nicht immer anerkannt werden
- geldwerte Vorteile, z. B. Firmenwagen oder andere privat genutzte Leistungen des Betriebs
Auch Schwankungen der Einkünfte (z. B. durch saisonale Unterschiede oder Projektarbeit) oder mittel- bis langfristige Unternehmensentwicklungen müssen eingeordnet werden.
In welchem Zeitraum?
In der Regel wird ein Durchschnittseinkommen aus den letzten drei Jahren gebildet. Bei stark schwankenden Einkünften kann auch ein längerer oder kürzerer Zeitraum herangezogen werden – immer mit dem Ziel, ein möglichst realistisches Bild der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Warum ist das so schwierig?
Die Bewertung ist stark wertungsabhängig – und es gibt keine festen gesetzlichen Regeln. Unterschiedliche Anwälte (und auch Gerichte) können daher zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Gerade bei höheren Einkommen, Firmenbeteiligungen oder Gestaltungsspielräumen (z. B. bei Gewinnverlagerung oder steuerlicher Optimierung) ist fundierte Erfahrung im Familienrecht unerlässlich.
Ja, Unterhalt kann angepasst werden – wenn sich die finanziellen oder persönlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Das gilt sowohl für denjenigen, der zahlt, als auch für den, der Unterhalt erhält.
Typische Gründe sind zum Beispiel:
Gehaltsänderungen, Arbeitslosigkeit oder Krankheit
neue Unterhaltsverpflichtungen (z. B. weiteres Kind)
Wegfall des Anspruchs, z. B. nach Abschluss einer Ausbildung
veränderte Betreuungssituation oder Wohnkosten
Renteneintritt oder Erwerbsunfähigkeit
Bei dynamischen Titeln (z. B. in Prozent nach Düsseldorfer Tabelle) passt sich der Unterhalt meist automatisch an.
Wurde der Unterhalt aber fest vereinbart oder gerichtlich tituliert, muss eine Anpassung aktiv beantragt oder einvernehmlich neu geregelt werden.
Tipp: Lassen Sie die aktuelle Regelung frühzeitig prüfen. Rückwirkende Änderungen sind oft nur begrenzt möglich.
Ja, Unterhalt kann grundsätzlich einvernehmlich geregelt und vertraglich festgehalten werden – zum Beispiel im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Das schafft Klarheit, vermeidet unnötige Streitigkeiten und ermöglicht oft schnellere Lösungen.
Allerdings gibt es rechtliche Grenzen:
- Auf Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden – der Anspruch steht dem Kind zu und ist gesetzlich nicht abdingbar.
- Auf Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus verzichtet werden – also für künftige Zeiträume.Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für vergangene Zeiträume ist jedoch möglich.
Wichtig: Bei Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen in der Regel Formvorschriften eingehalten werden, damit sie wirksam sind.
Das ist der Fall, wenn die Vereinbarung entweder
- notariell beurkundet oder
- gerichtlich protokolliert wird.