
Was Sie bei einer Scheidung wissen und regeln sollten
Eine Scheidung wirft viele Fragen auf – zu Ablauf, Vermögen, Unterhalt, Kindern und Immobilien.
Auf dieser Seite bekommen Sie einen kompakten Überblick, was im Scheidungsverfahren geklärt werden muss – und dass eine einvernehmliche Lösung der Königsweg ist.
Was Sie jetzt klären sollten:
Einvernehmliche Scheidung, ohne Rosenkrieg
Wenn bereits alle klärungsbedürftigen Angelegenheiten geregelt sind, reiche ich schnellstmöglich eine einvernehmliche Scheidung für Sie ein.
Wenn Sie nicht schon selbst alle offenen Fragen geklärt haben, unterstütze ich Sie dabei, im Trennungsjahr eine einvernehmliche Einigung über alle relevanten Punkte zu erzielen – von Unterhalt über Zugewinnausgleich und Vermögensfragen bis hin zu Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und der Regelung gemeinsamer Kinder.
Ziel ist es, außergerichtlich verbindliche und tragfähige Vereinbarungen zu schaffen, sodass im gerichtlichen Scheidungsverfahren nur noch die Scheidung selbst ausgesprochen werden muss.
Das spart Zeit, Nerven und Kosten – und bewahrt beide Seiten vor langwierigen Konflikten.
Je klarer Sie vorbereitet sind, desto schneller und fairer lässt sich die Scheidung gestalten. Ich begleite Sie kompetent und persönlich:
Ablauf einer Scheidung
1. Besprechungstermin
Sie haben die Wahl, ob Sie ein persönliches Beratungsgespräch wünschen oder sich die Zeit sparen wollen und ich Ihnen am Telefon oder über ein Online-Meeting alles Wichtige zur Scheidung erkläre. In dem Termin analysieren wir gemeinsam Ihre Situation und besprechen alle Informationen, die ich für den Scheidungsantrag benötige.
2. Scheidungsantrag im Entwurf
Innerhalb weniger Tage erhalten Sie den Scheidungsantrag im Entwurf.
3. Scheidungsantrag wird eingereicht
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden
4. Gerichtskosten ĂĽberweisen
Der Antragsteller muss einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Die Hälfte erhält er nach Abschluss der Scheidung von seinem Ehepartner erstattet.
5. Zustellung des Scheidungsantrages
Nach Einzahlung der Gerichtskosten wird der Scheidungsantrages dem Ehepartner zugestellt.
6. Stellungnahme des Ehepartners
Der Ehepartner soll sich innerhalb einer Frist zum Scheidungsantrag äußern oder zustimmen.
7. Klärung der Rentenanwartschaften / Folgeanträge
8. Scheidungstermin
Faq
In der Regel kann die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Vorher ist nur in extremen Ausnahmefällen eine Scheidung möglich (Härtefallscheidung).
Ja – der Scheidungsantrag muss vom Anwalt gestellt werden. Auch der andere Partner sollte anwaltlich begleitet sein.
Onlinescheidungen sind im Grunde genommen normale Scheidungen, bei denen die Kommunikation mit dem Anwalt ausschließlich online stattfindet. Dies spart Zeit, führt aber nicht dazu, dass sich die Gebühren reduzieren. Zum Scheidungstermin selbst, müssen die Ehepartner mit ihren Anwälten in der Regel persönlich erscheinen. Bei weiter Anfahrt kann eine Online-Teilnahme am Termin beantragt werden.
In der Regel zwischen 2.500 und 4.500 €. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind abhängig vom Verfahrenswert. Um die Kosten zu berechnen muss also erst der Verfahrenswert der Scheidung ermittelt werden:
Die einvernehmliche Scheidung dauert von der Einreichung bis zum Scheidungstermin ca. 6 Monate bis 9 Monate. Wenn auf den Versorgungsausgleich verzichtet wurde, dauert sie 6 - 8 Wochen. Wenn Zugewinn oder Unterhalt im Scheidungsverfahren geklärt werden müssen, dauert die Scheidung entsprechend länger, im schlimmsten Fall mehrere Jahre.
Nein – ein „gemeinsamer Anwalt“ ist rechtlich nicht möglich.
Ein Anwalt darf immer nur eine Partei rechtlich vertreten und beraten. Was aber möglich ist: Wenn Sie sich einig sind, kann ein Ehepartner den Anwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere stimmt der Scheidung dann einfach zu – ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen.
Wichtig: Der beauftragte Anwalt darf nur die Interessen seines Mandanten vertreten – nicht neutral für beidehandeln. Sie sollten deshalb derjenige sein, der sich von einem Anwalt vertreten lässt, insbesondere im Hinblick auf den Rentenausgleich. Keinesfalls sollten Sie sich an den Anwaltskosten Ihres Ehepartners beteiligen, da Sie keine Gegenleistung erhalten!